Die GBU Psyche  >Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen<

 

Velen Unternehmern ist diese gesetzliche Vorgabe zur gesundheitlichen Prävention in Betrieben immer noch nicht bekannt. Oder sie wird Jahr für Jahr aufgeschoben. Die Novellierung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG mit Wirkung zum 1.1.2014) ist in der Praxis -5-6 Jahre danach - noch nicht in allen Betrieben "angekommen".

 

Dies mag verwundern.

Die anhaltend hohe Dynamisierung der Arbeitswelt, fortschreitende Digitalisierung, noch stärkerer Termin- und Leistungsdruck, Multitasking, häufigere Arbeitsunterbrechungen, ständige Veränderungen im Arbeitsumfeld ...

 

Die hohe Arbeits- und Informationsverdichtung hat den Preis, dass psychische Belastungen unter Arbeitnehmern deutlich steigen. In der Fehlzeitenstatistik vieler Unternehmen stehen AU-Tage aufgrund psychischer Belastungen häufig an zweiter Stelle (11-12%, Tendenz steigend). Anhaltend hoher Stress erhöht die Anfälligkeit für chronische und psychische Erkrankungen.

 

Für jeden Arbeitgeber ist die GBU Psyche arbeitsschutzrechtlich vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat damit die Fürsorgepflicht für Unternehmer erheblich ausgeweitet. Sie ist verpflichtend für alle (Groß-) Unternehmen und alle KMU . Das ArbSchG unterscheidet nicht nach Größe & Branche. Es ist für jeden UN bindend, der auch nur 1 Mitarbeiter angestellt beschäftigt.

 

 

Gesetzliche Pflicht - oder Kür?

 

Der Unternehmer kann die GBU als gesetzlichen Impuls sehen. Mögliche psychische Belastungsfaktoren im Betrieb werden systematisch analysiert, um sie schrittweise zu entschärfen > Pragmatische Gesundheitsphilosophie. 

  •  Analyse der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz und gesundhetsbedingter Produktvitätsverluste
  • Standortbestimmung der Leistungsfähigkeit aller Mitarbeiter - differenziert nach Tätigkeitsbereichen.

Oder er kann sie darüber hinaus als Chance wahrnehmen, betriebliche Potentiale & Ressourcen zu erkennen. Um gezielt bedarfsbezogene Gesundheitspräventionen anzupacken > Psychische Gesundheit als Teil der Unternehmenskultur:

  • Strategische Investitionen in Betriebsklima, Arbeitszufriedenheit, Zusammenarbeit - in Innovation & Zukunftsfähigkeit
  • In die Attraktivität als gesundheitsbewusster, verantwortungsvoller Arbeitgeber (Employer Branding).

 

Stressoren erkennen - Potentiale nutzen, Ressourcen stärken

Ende September 2013 hat der Bundesrat eine Gesetzesnovelle zum Arbeitsschutzgesetz (neuer § 5 ArbSchG Abs 6) mit Wirkung zum 01.01.2014 verabschiedet. Sowohl bei der Gestaltung neuer Arbeitsplätze wie auch bei der GBU  aktueller  Arbeitsplätze sind durch den Arbeitgeber psychische Belastungensrisiken - analog zu physischen Gefährdungen - zu berücksichtigen.

 

Die sachkundige Analyse einer systematisch durchgeführten GBU erkennt Handlungsbedarf auf Basis tätigkeitsspezifischer Gefährdungen. Daraus abgeleitete Maßnahmeempfehlungen zur Belastungsminderung sind vom Arbeitgeber umzusetzen. Schrittweise, nach Priorität. Deren Wirksamkeit ist zu überprüfen (Erfolgskontrolle).

Nach § 6 ArbSchG besteht eine Dokumentationsverpflichtung gegenüber den Unfallkassen und Gewerbeaufsichtsämtern, die

  • die fachgerechte Durchführung,
  • die seriöse Interpretation der - selbstverständlich anonymisierten - Analyseergebnisse, und
  • die Wirksamkeitskontrolle relevanter Präventionsmaßnahmen nach erfolgter Umsetzung belegt.